Am 1. Mai 2025 ist in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Namensrecht in Kraft getreten, das erhebliche Konsequenzen in Bezug auf die Namensgebung und das Führen von Nachnamen mit sich bringt. Angesichts der sich wandelnden gesellschaftlichen Strukturen und der wachsenden Vielfalt an Lebensmodellen zielt die Reform darauf ab, mehr Flexibilität in der Namensgebung zu gewährleisten. Hier werfen wir einen ausführlichen Blick auf die wichtigsten Neuregelungen, insbesondere die Regelungen zur Wahl des Nachnamens.
1. Flexibilität bei der Namenswahl in Partnerschaften
Eines der herausragenden Merkmale des neuen Namensrechts ist die erweiterte Flexibilität bei der Wahl von Nachnamen für Ehepaare. Bislang gab es für die Namensführung nach Eheschließung folgende Möglichkeiten: einer der Partner nahm den Nachnamen des anderen an oder führte einen Bindestrich-Doppelnamen, bestehend aus seinem Nachnamen und dem des Ehegatten oder jeder behielt seinen Nachnamen bei. Ab sofort gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, dass beide einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen (auch ohne Bindestrich) führen. Lediglich die Reihenfolge der beiden Nachnamen muss für beide Ehegatten gleich festgelegt werden.
Allerdings dürfen maximal zwei bestehende Namen für den Doppelnamen genutzt werden, d.h. jemand, der vor der Eheschließung schon einen Doppelnamen hat, kann keinen Drei- oder Vierfachnamen führen.
Wer bereits verheiratet ist und einen gemeinsamen Ehenamen führt, kann diesen ab Mai einmalig ändern. Paare können entweder einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen oder den bisherigen Ehenamen widerrufen.
2. Namensgebung für Kinder
Ein weiterer bedeutender Aspekt der Reform betrifft die Namensgebung für Kinder. Behalten die Eltern unterschiedliche Nachnamen, besteht jetzt auch die Möglichkeit, einen Doppelnamen für das Kind zu wählen, der beide Familiennamen berücksichtigt. Ebenso können alle Familienmitglieder einen Doppelnamen aus den Nachnamen der beiden Ehegatten führen. Auch Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften können nun einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Elternteile erhalten.
Behalten beide Elternteile bei einer Eheschließung ihren Nachnamen und legen die Eltern für das Kind keinen Geburtsnamen fest, erhält das Kind automatisch einen Doppelnahmen, der sich in alphabetischer Reihenfolge aus den Einzelnamen der Eltern zusammensetzt.
Für Kinder, die vor dem 01. Mai 2025 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, den Geburtsnamen nachträglich in einem Doppelnamen zu ändern.
Kinder, die mindestens 5 Jahre alt sind, müssen einer solchen Änderungen ggf. zustimmen.
Volljährige Kinder können einmalig ihren Geburtsnamen ändern, also statt des Namens des Vaters, den der Mutter oder einen Doppelnamen wählen.
3. Namensänderung nach Scheidung
Minderjährige können nun leichter den Namen des Elternteils annehmen, bei dem sie leben, z.B. wenn dieser nach der Scheidung seinen ursprünglichen Namen wieder annimmt. Volljährige Kinder können den Geburtsnamen auch dann ändern, wenn sie nicht bei dem betreffenden Elternteil leben.
Auch Stiefkinder, die nach der Heirat eines Elternteils den neuen Ehenamen angenommen haben, können jetzt ohne weiteres nach einer Scheidung wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen.
4. Namensführung nach Adoption
Bei Adoption von Erwachsenen mussten diese bislang den Namen der Person(en) annehmen, die sie adoptierten. Ab sofort können sie ihren bisherigen Namen behalten, den Namen der Adoptiveltern annehmen oder einen Doppelnamen führen.
Ist die Adoption vor dem 01.05.2025 erfolgt, ist es möglich zum ursprünglichen Namen zurückzukehren oder einen Doppelnamen aus ursprünglichen und Namen der Adoptiveltern zu führen.
Bei Adoption von Minderjährigen gelten die Namensregelungen für neu geborene Kinder entsprechend.
5. Zuständige Behörde(n)
Zuständig für Namensänderungen sind die Standesämter. Infolge der Namensänderung müssen ggf. in der Folge auch Personalausweis, Reisepass, Führerschein usw. geändert werden; hierfür sind weiterhin die jeweils zuständigen Stellen zuständig, bei denen eine Neuausstellung der entsprechenden Dokumente beantragt werden muss.
6. Fazit
Das ab dem 1. Mai 2025 geltende neue Namensrecht macht einen wichtigen Schritt in Richtung Modernisierung und Gleichberechtigung. Die erweiterten Möglichkeiten zur Wahl von Nachnamen, die flexiblen Regelungen zur Namensgebung für Kinder und die vereinfachten Verfahren für Namensänderungen spiegeln die Vielfalt unserer Gesellschaft und tragen auch zur Inklusion bei.