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Straf- und Bußgeldkatalog nach dem Infektionsschutzgesetz

Umsetzung des Kontaktverbots in der Corona-Krise

Die Landesregierung Nordrhein – Westfalens hat am 22.03.2020 die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona – Schutz – Verordung) verabschiedet. Sie ist seit 23.03.2020 in Kraft und tritt nach derzeitiger Befristung am 20.04.2020 außer Kraft.

Diese soll gewährleisten, dass die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (CoVid-19) in Nordrhein – Westfalen nicht mehr weiter exponentiell steigt.

Titelbild Kanzleiblog der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Bielefeld
Bestandteil der Verordnung sind Maßnahmen für Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten (§ 1), Anordnungen zu Betretungsverboten und Vorschriften des Umgangs in Pflegeeinrichtungen (§2), die Untersagung der Öffnung von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten (§ 3), Vorschriften für Bibliotheken (§ 4) und den Handel (§ 5) nebst Sonntagsöffnung (§ 6) sowie für Dienstleistungsgewerbe (§ 7). Verboten wird die Beherbergung zu touristischen Zwecken (NICHT geschäftlich!) in § 8, die Gastronomie in § 9 sowie Einkauszentren mit Ausnahme der gesondert in § 5 geregelten Geschäfte des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel durch § 10.
Versammlungen aus kirchlichen uns sonstigen Zwecken sind gemäß § 11 grundsätzlich untersagt, selbst Beerdigungen sollen ausschließlich im engsten Familienkreis durchgeführt werden dürfen.

Ansammlungen und der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch sehr eingeschränkt gestattet. Hierzu regelt § 12 Folgendes:

Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt.

Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, (nicht Geschwister (!), Onkel, Tante etc.!)
2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, (auch nicht Verwandte oder Seitenlinie!)
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.

Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist vollständig untersagt.

Alle Regelungen sollen gemäß § 14 konsequent durchgesetzt werden, es gilt:

„Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.“

Bussgelder sind bis zu 25.000 € im Höchstmaß vorgesehen.

Unmittelbar darauf wurde nun auch der Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbotes der Landesregierung veröffentlicht.

Danach gelten teilweise drakonische Strafen. Verstöße gegen die Anordnungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind eine Straftat, die mit Strafe bis zu 2 Jahren bestraft werden können.

Verstöße gegen das Verbot toursitischer Beherbergung sind mit einem Bußgeld von 4.000 € belegt. Für Personen, die für die Entscheidung über die Öffnung einer Freizeit – oder Sporteinrichtung oder Veranstaltung verantwortlich sind, sind Bußgelder von 5.000 € selbst für den Erstverstoß vorgesehen. Selbst die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung als Gast ist mit einem Bußgeld von 250 € bedroht.

Verstösse im Bereich der Erbringung von Dienstleisungen der Pflege oder des Handwerks mit Bußen zwischen 800 und 2.000 €. Selbst einfache Verstösse wie das Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit ist mit 250 Euro Bußgeld bedroht. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss ebenfalls 200 Euro Bußgeld bezahlen. Diese Sätze gelten allerdings nur für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.

Weitere Beispiele finden sich hier.

Die Maßnahmen zum Schutz vor weiterer Verbreitung gehen weit, auch die Bußgelder sind – betrachtet man im Verhältnis etwa die Strafen für Verkehrsdelikte – ungewöhnlich hoch.

Es ist bereits angekündigt, dass die Präsenz der Ordnungskräfte zur Durchsetzung des Kontaktverbots in der Öffentlichkeit auch in Bielefeld und Ostwestfalen erheblich erhöht wird. Es bleibt zu hoffen, dass trotz der berechtigten Maßnahmen mit Augenmaß gehandelt wird. Es liegt auf der Hand, dass es Grenzfälle geben wird, da die Maßnahmen und Vorschriften innerhalb kürzester Zeit gefasst und umgesetzt wurden.

Für Fragen in Zusammenhang mit Bußgeldern oder Straftaten und deren Beurteilung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kanthak zur Seite.
Im Falle beamten – oder ordnungsrechtlicher Fragen Frau Rechtsanwältin – Fachanwältin für Verwaltungsrecht – Siebe.

Über den Autor

Volker Küpperbusch

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