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Tipps zur kurzfristigen Liquiditätssicherung für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer

Die Corona-Krise hat viele Selbstständige, Unternehmen aber auch Mitarbeiter und Verbraucher kalt erwischt. Aus vielen Jahren des Aufschwungs und durchaus in der Gewissheit, dass diese irgendwann enden, aber ohne jede echte Vorbereitung, wurde unsere Gesellschaft und damit wir alle – auch wir als Bielefelder Rechtsanwälte – von der Wucht der weltweiten Auswirkungen der Corona-Krise und deren Geschwindigkeit überrascht.

Neben der Gesundheit steht jetzt aber der Erhalt von Unternehmen, den Arbeitsplätzen und dem eigenen Einkommen im Mittelpunkt, der aufgrund der Geschwindigkeit der Ereignisse zielgerichtetes Handeln erfordert.

Die Bundesregierung sowie die verschiedenen Landesregierungen haben verschiedene Hilfsprogramme für Gewerbetreibende, Selbstständige, Verbraucher und Unternehmen aufgelegt, die in wenigen Tagen oder Wochen wirken sollen. Für viele kommen sie zu langsam, obwohl unsere Gesellschaft und Politik in beeindruckendem Tempo Handlungsfähgkeit bewiesen hat.

Das ändert jedoch nichts daran, dass jeder Einzelne und insbesondere Selbstständige und Unternehmer jetzt selbst das Heft in die Hand nehmen müssen, um die eigene Liquidität zu sichern. Wir stellen im Folgenden nur kurz die möglichen eigenen kurzfristigen Maßnahmen vor. Vieles mag logisch und einfach sein. Dennoch haben nach unserer Erfahrung viele im Moment auch die einfachen kurzfristigen Lösungen und Möglichkeiten nicht immer im Blick.

Die einzelnen kurzfristigen Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Kurzarbeitergeld – Zuständig: Arbeitsagentur

Während der Corona – Krise reichen nunmehr 10 % der Beschäftigten aus, die von einer Kürzung um mindestens 10 % des Bruttogehalts betroffen sein müssen, um den Zuschuss zur Kurzarbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld ist aber ausschließlich dann zu beantragen, wenn es sich (zum Zeitpunkt des Antrages) um eine vorübergehende unvermeidbare Maßnahme handelt. Der Kurzarbeit gehen etwa Überstundenabbau, Urlaub und Home-Office – Optionen vor. Die Voraussetzungen sind hier von der Arbeitsagentur zusammengefasst. Kurzarbeit kann auch online bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

Steuerstundungen – Zuständig: Ihr Finanzamt

Die Finanzverwaltungen haben angekündigt, zur Liquiditätssicherung sowohl Steuervorauszahlungen als auch bereits festgesetzte Steuern und zwar auch der USt – Vorauszahlung und der USt – Sondervorauszahlung unverzinsliche Stundungen zu genehmigen. Dies betrifft insbesondere Einkommenssteuer und Gewerbesteuer sowie die jeweiligen Vorauszahlungen. Einzelne Mandanten haben dies bereits erfolgreich veranlasst. Der Stundungsantrag ist formlos mittels Schreiben an das zuständige Finanzamt möglich. Das NRW Finanzministerium hat jedoch einen Blanko-Antrag für Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht, der für entsprechende Anträge in NRW genutzt werden kann (aber aus meiner Sicht nicht muss). Bayern hat ein ähnliches Formular veröffentlicht, aus unserer Sicht ist das Formular ohne Weiteres auch in anderen Bundesländern nutzbar.

Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltungen tendenziell großzügige Entscheidungen treffen, was die Vorauszahlungen angeht, da leicht nachvollziehbar ist, dass die derzeitige Situation mit Ausnahme des Handels, insbesondere aber bei kleineren Betrieben und im Bereich der Dienstleistungen ein gegenüber 2019 negativer verlaufendes Jahr 2020 mit sich bringt.

Wenn aber die Liquidität erfordert, auch bereits festgesetzte Steuern stunden zu lassen, sollte auch das so schnell wie möglich beantragt werden.

Allerdings ist dort zu beachten, dass bei bereits festgesetzten Steuern eine Verminderung der Zahlungspflicht damit nicht verbunden sein wird, also irgendwann die Nachzahlung erfolgen muss, die sich dann liquiditätsmindernd auswirken wird.

Stundung der Sozialversicherungbeiträge – Zuständig: Die jeweilige Sozialversicherung (Rentenkasse, Krankenkasse)

Nicht ganz unwichtig sind die Sozialversicherungsbeiträge, die ebenfalls regelmäßig fällig werden und erhebliche Auswirkung auf die Liquidität haben. Es ist laut Medienberichten angekündigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber nach derzeitiger Planung bis Mai zinslos auf Antrag gestundet werden können.

Der Antrag sollte unter Angabe der Arbeitgebernummer bei jeder Krankenkasse gestellt werden, bei der eine Versicherung vorliegt. Jede Krankenkasse ist für die eigene Stundung zuständig. Der Antrag kann formlos erfolgen. Vorschlag zur Formulierung auf Briefkopf des Unternehmens/Gewerbetreibenden (ohne Gewähr)!

An die x- Krankenkasse

Arbeitgebernummer……….
Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge März bis Mai 2020 aufgrund Corona – Krise

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantragen wir die zinslose Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge für März, April und Mai 2020 bis auf Weiteres. Aufgrund der der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen und dadurch entstandenen Liquiditätsengpässe sind wir derzeit leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge zeitgerecht zu begleichen. Wir bitten, die Einziehung der Beiträge zu sofort auszusetzen.

Ähnlich könnte ein Antrag auf Aussetzung der der eigenen -persönlichen – Sozialversicherungbeiträge des freiwillig versicherten Selbstständigen erfolgen. Insbesondere Kleinunternehmer und einzeln tätige Freiberufler dürften derzeit aufgrund des Ausfalls von Einkommen zu 100 % und häufig fehlender Rücklagen auf jeden Cent angewiesen sein, so dass auch die Sozialversicherungsbeiträge angepasst oder zunächst gestundet werden müssen.

Stundung von Zahlungen bei Banken – Zuständig: Ihre Hausbank

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die Bundesregierung eine Stundung von Schulden – allerdings ausschließlich aus Verbraucherkrediten – bei Banken für die fälligen Raten zunächst zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 eingebracht,das am 25.03.2020 durch den Bundestag einstimmig von allen Fraktionen beschlossen und am 27.03.2020 durch den Bundesrat ebenfalls beschlossen wird.

Wir raten aber an, bei Liquiditätsschwierigkeiten oder proaktiv vorher unmittelbar Kontakt zu Ihrer Bank aufzunehmen.

Dies gilt sowohl als Gewerbetreibender als auch als privater Kreditnehmer. Die Banken haben zu großen Teilen bereits angekündigt, für drei oder sogar sechs Monate Stundungen von Zinszahlungen und Ratenzahlungen zu gewähren. Ihr Sachbearbeiter wird mit Ihnen eine individuelle Lösung suchen. Je eher Sie aufkommende Schwierigkeiten sehen und offenlegen, umso eher wird reagiert werden können. Wir gehen davon aus, dass es auch Banken sein werden (müssen), die möglicherweise beantragte oder sogar zugesagte Hilfsgelder der einzelnen Förderprogramme zwischenfinanzieren. Bei allem guten Willen der Regierungen steht zu befürchten,dass der Andrang und die Menge der Anträge nicht einmal schnell genug eingepflegt, geschweige denn bearbeitet werden können. Auch hierfür sollten ggf. proaktiv die Hausbanken eingebunden werden. Für die Umsetzung einiger Teile der Hilfsprogramme, insbesondere in Zusammenarbeit mit der KfW, werden die Banken ebenfalls die Ansprechpartner sein.

Stundung von Miete – Zuständig: Ihr Vermieter

Neben Arbeitskosten stellt die Miete häufig ebenfalls einen ganz wesentlichen Kostenfaktor dar. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat entgegen der falschen Ansicht mancher KEINE Stundung die Miete erbracht, sondern schließt nur unter bestimmten Bedingungen Kündigungen aus, die auf Nichtzahlung der Mieten vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 beruhen würden. Ansonsten hilft das Gesetz dort dem Mieter gar nicht, sondern birgt neue erhebliche Risiken für Mieter, was wie hier dargestellt haben.

Wir raten Mietern, die absehbar Liquiditätsschwierigkeiten haben. diesbezüglich ebenfalls proaktiv mit den Vermietern in Kontakt zu treten, um für beide Seiten gangbare Lösungen zu erarbeiten, die beiden Seiten eine Chance geben, die nächsten schwierigen Monate zu überstehen. Dabei sollten großzügige Streckungen, teilweise Stundungen oder auch Teilerlasse erwogen werden, die häufig im Sinne des langfristigen Erhalts eines positiven Mietverhältnisses stehen werden. Sofern das Mietverhältnis bereits gestört und damit eine gemeinsame Vereinbarung nicht zu erzielen ist, raten wir an, als Mieter genau durchzurechnen,ob eine Herabsetzung oder vollständige Nichtzahlung ist, oder ob wegen der hier beschriebenen Folgen nicht besser eine Lösung über andere Liquiditätsmassnahmen wie kurzfristige Darlehenserhöhungen bei Banken erfolgen sollten. Selbst bei einer Verzinsung von derzeit durchaus beachtlichen 3 – 4 % werden die Kosten voraussichtlich unter den ansonsten drohenden Verzugszinsen (5 % oder gewerblich sogar 9 % Punkte über dem Basiszinssatz (!) und ggf. anfallenden weiteren Kosten liegen.

Vermietern raten wir, bestehenden Mietverhältnisse, die allein wegen der Corona- Krise in eine Schieflage geraten, zu erhalten und unter Nutzung eigener Liquiditätssicherungsmassnahmen gemeinsam mit den Mietern Lösungen zu finden, die kurzfristigen Folgen von Corona durch langfristige Zusammenarbeit zu überwinden.

Sollten Sie im Rahmen – auch temporärer oder vorübergehender – Neugestaltungen von Verträgen, Stundungsvereinbarungen, Verhandlungen oder sonstigen Maßnahmen unsere Hilfe benötigen, stehen wir zur Verfügung. Wir werden Sie als unsere Mandanten auch durch diese Phase der Neuordnung erfolgreich begleiten. Sprechen Sie uns an, unsere Kontaktdaten und Fachbereiche finden Sie hier.

Weitere Links zu laufenden oder geplanten Hilfsprogrammen, teilweise mit Onlineanmeldeformularen:

Handreichung der Bundessteuerberaterkammer für Selbstständige zur Corona – Krise mit Links zu nahezu sämtlichen Hilfsprogrammen (ab Seite 39!) und vielen Tips für kurzfristige Maßnahmen und Antworten auf häufige Fragen.

Umfangreiche Linkliste zur Übersicht über Hilfsprogramme und einer Liste der Hilfsprogramme der Landesregierungen von Gruenderlexikon.de

Linkliste der CDU – Mittelstandsvereinigung mit Links zu bekannten und vorbereiteten Hilfsprogrammen der Bundesregierung und der Landesregierungen.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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