Bei unserem obersten Arbeitsgericht, dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt, ist ein Fall anhängig, bei dem es um die Frage geht, ob Arbeitsverträge mit Profifußballern wirksam befristet werden können. Für die Vereine hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung, denn ohne eine wirksame Befristung ist es kaum möglich, beispielsweise einen älteren Spieler am Ende seiner Karriere los zu werden.I.
In dem Fall hatte der Mainzer Torhüter Müller gegen den Verein Mainz 05 u. a. mit dem Ziel geklagt, feststellen zu lassen, daß sein Arbeitsverhältnis zum Saisonende aufgrund einer Befristung nicht beendet worden ist. In erster Instanz obsiegte der Spieler. Das Arbeitsgericht Mainz entschied, daß der Arbeitsvertrag nicht beendet worden war. In zweiter Instanz gewann der Verein. Das Landesarbeitsgericht Mainz änderte das Urteil erster Instanz ab und entschied genau das Gegenteil, nämlich, daß die vereinbarte Befristungsabrede wirksam ist und daher das Arbeitsverhältnis zum Fristende beendet worden war. Gegen diese Entscheidung legte der Spieler Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Fallbearbeitung in unserer Kanzlei
In unserem arbeitsrechtlichen Dezernat ist zur Zeit ein vergleichbarer Fall anhängig. Allerdings geht es nicht um einen Lizenzspieler, sondern um das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der von einem ortsansässigen und zur Zeit in der dritten Liga spielenden Verein zur medizinischen Betreuung der ersten Mannschaft befristet eingestellt worden ist. Bei Fristende hat der Verein den Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt. Wir haben für den Mitarbeiter beim Arbeitsgericht Paderborn daraufhin Klage gegen den Verein eingereicht.
In diesem Verfahren vertreten wir die Auffassung, daß die Besonderheiten, die das Landesarbeitsgericht Mainz bei dem Arbeitsvertrag eines Lizenzspielers gesehen hat, auf „normale“ Arbeitnehmer eines Profivereins, wie unserem Mandanten, nicht übertragen werden können. Außerhalb der Lizenzmannschaft und vielleicht noch des engeren Trainerstabes weisen die abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse mit den übrigen Arbeitnehmern keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, auch diese Arbeitsverhältnisses praktisch nach Belieben der Vereine auch über längere Zeiträume immer wieder zu befristen.
Das Arbeitsgericht Paderborn hat am 12.10.2016 eine Entscheidung verkündet und sich dabei unserer Rechtsauffassung in vollem Umfang angeschlossen. Es wurde festgestellt, daß die vom Verein vorgegebene Befristungsabrede unwirksam ist und daß das Arbeitsverhältnis trotz Fristablaufs fortbesteht. Zu der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Mainz führte das Gericht aus, daß die dort aufgestellten Grundsätze nur für Arbeitnehmer eines Profivereins gelten, die der unmittelbaren Ausübung des Spitzen- bzw. Profisports zuzuordnen sind, zu denen ein medizinischer Betreuer nicht gehöre.
Der betroffene Verein hat seine Niederlage vor Gericht anerkannt und mitgeteilt, gegen das Urteil keine Berufung einzulegen.