Ein Polizeibeamter beabsichtigte, einen Zeckenstich, den er sich – seiner Auffassung nach – nur bei einem bestimmten dienstlichen Einsatz hatte zuziehen können, als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Sein Antrag wurde unter dem Aktenzeichen 3 A 2748/15 am 19.07.2017 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz abgewiesen.
Anerkennung des Dienstunfalls – häufige Problemstellungen
Es gibt vielfältige Szenarien, die grundsätzlich als Dienstunfälle anerkannt werden können. In der Praxis ergeben sich jedoch für den einzelnen Beamten oft unerwartete Probleme. Häufig können dies sogenannte „Vorschäden“ oder „Vorbelastungen“ sein, die ein vom Dienstherrn zugezogener Facharzt feststellt – auch wenn diese von dem Beamten bisher unbemerkt geblieben sind. Als Folge davon kann ein dienstliches Ereignis, welches zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat, zur sogenannten „Gelegenheitsursache“ degradiert werden. Ebenfalls ist es oft problematisch, ob der Beamte tatsächlich in Ausübung oder in Folge des Dienstes handelte, als der Körperschaden verursacht wurde. Ein häufiger Streitpunkt ist weiter, ob der Dienstunfall denn tatsächlich auf einer äußeren Einwirkung beruht hat, insbesondere wenn die Verletzung auf ein vorsätzliches (dienstlich motiviertes) Handeln des Beamten selbst zurückgeht.
Unbestimmbarkeit des Unfallereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht
Der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 3 A 2748/15 am 19.07.2017 entschiedene Fall beleuchtet jedoch eine Problematik, die in den meisten Dienstunfallereignissen, die von Beamten beim Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden, nicht problematisch ist – nämlich das plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis.
Dienstunfall – Beweislast des Beamten trotz Untersuchungsgrundsatz im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
In unserer Kanzlei vertreten sowohl Herr Rechtsanwalt Brunnert als auch Frau Rechtsanwältin Siebe eine Vielzahl von Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen (Lehrer, Polizeibeamte, u.a.) in ihren Verfahren zur Anerkennung von Dienstunfällen. Für eine Beratung oder Vertretung stehen wir auch Ihnen zur Verfügung.