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Der beamtenrechtliche Dienstunfall – nicht durch Zeckenbiss

Ein Polizeibeamter beabsichtigte, einen Zeckenstich, den er sich – seiner Auffassung nach – nur bei einem bestimmten dienstlichen Einsatz hatte zuziehen können, als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Sein Antrag wurde unter dem Aktenzeichen 3 A 2748/15 am 19.07.2017 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz abgewiesen.

Anerkennung des Dienstunfalls – häufige Problemstellungen

Es gibt vielfältige Szenarien, die grundsätzlich als Dienstunfälle anerkannt werden können. In der Praxis ergeben sich jedoch für den einzelnen Beamten oft unerwartete Probleme. Häufig können dies sogenannte „Vorschäden“ oder „Vorbelastungen“ sein, die ein vom Dienstherrn zugezogener Facharzt feststellt – auch wenn diese von dem Beamten bisher unbemerkt geblieben sind. Als Folge davon kann ein dienstliches Ereignis, welches zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat, zur sogenannten „Gelegenheitsursache“ degradiert werden. Ebenfalls ist es oft problematisch, ob der Beamte tatsächlich in Ausübung oder in Folge des Dienstes handelte, als der Körperschaden verursacht wurde. Ein häufiger Streitpunkt ist weiter, ob der Dienstunfall denn tatsächlich auf einer äußeren Einwirkung beruht hat, insbesondere wenn die Verletzung auf ein vorsätzliches (dienstlich motiviertes) Handeln des Beamten selbst zurückgeht.

Unbestimmbarkeit des Unfallereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht

Der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 3 A 2748/15 am 19.07.2017 entschiedene Fall beleuchtet jedoch eine Problematik, die in den meisten Dienstunfallereignissen, die von Beamten beim Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden, nicht problematisch ist – nämlich das plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen schloss sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln (Entscheidung 3 K 6594/14) insoweit an, dass das Ereignis des Zeckenstichs zumindest in diesem besonderen Einzelfall nicht die erforderliche örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit aufweist. Nach der mündlichen Verhandlung, in welcher der Kläger gehört wurde, war der erkennende Senat nicht zu der vollständigen Überzeugung gelangen, dass sich der Zeckenstich bei dem vom Kläger geltend gemachten Einsatz zugetragen hatte. Dass dies möglich oder wahrscheinlich ist, sei nicht ausreichend.

Dienstunfall – Beweislast des Beamten trotz Untersuchungsgrundsatz im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Die dargestellte rechtliche Bewertung der Ereignisse geht darauf zurück, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn im Verwaltungsstreitverfahren für die rechtsbegründenden Tatsachen die sogenannte materielle (oder auch objektive) Beweislast trägt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 – VI C 39.60). Der Beamte, der Unfallfürsorgeleistungen für sich beanspruchen möchte, hat die Feststellungslast für das Vorliegen des Unfallereignisses. Hier gilt entsprechend ebenfalls die beweislastrechtliche Grundregel, dass, wenn eine Tatsache zweifelhaft bleibt, sie als nicht existent zu behandeln ist und der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99, juris-Rn. 16).
Die Anerkennung eines Dienstunfalls kann sich also – auch wenn der einzelne Beamte davon ausgeht, dass es sich bei seiner eigenen Verletzung um einen „klaren Fall“ handelt – unerwartet problematisch gestalten.

In unserer Kanzlei vertreten sowohl Herr Rechtsanwalt Brunnert als auch Frau Rechtsanwältin Siebe eine Vielzahl von Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen (Lehrer, Polizeibeamte, u.a.) in ihren Verfahren zur Anerkennung von Dienstunfällen. Für eine Beratung oder Vertretung stehen wir auch Ihnen zur Verfügung.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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