§ 97 LBG Berlin nicht mit europäischem Recht vereinbar
Der Europäische Gerichtshof (im Folgendem: EuGH) hat am 07.09.2017 (Az. C-174/16) entschieden, dass die Regelung des § 97 LBG Berlin aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Europarecht nicht angewendet werden darf, da hierdurch Beamte daran gehindert würden, sich für Ihren gesetzlich zustehenden Elternurlaub zu entscheiden.
Die Beförderung eines Beamten
§ 97 LBG Berlin
Die Beamtin suchte Rechtsschutz auf Aufhebung des Bescheids und auf Feststellung, dass sie sich weiterhin in dem Rechtsverhältnis befinde, indem sie ihre Bewährung durch Erprobung für das Beförderungsamt nachweisen könne. Sie berief sich dafür auf die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Richtlinie 2010/2018/EU vom 08.03.2010 zur Durchführung der von BUSINESS EUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG). Diese Rahmenvereinbarung bestimmt in § 5, Ziffern 1 und 2, dass der Beschäftigte im Anschluss an den Elternurlaub das Recht hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren bzw. gleichwertige oder ähnliche Tätigkeiten zugewiesen zu bekommen und dass die Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben waren, oder welche der Beschäftigte gerade dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben müssten.
Die Entscheidung des EuGH zu Elternzeit und Bewährung im Beförderungsamt
Die Bedeutung dieser Entscheidung in der Praxis
Herr Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe vertreten eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten in allen dienstrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere auch im Laufbahnrecht. Für die Durchsetzung Ihrer Rechte aus dem Beamtenverhältnis – und unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsentwicklung – stehen wir auch Ihnen gerne zur Verfügung.