„Sofa raus!“ – Die „dienstliche Weisung“ im Beamtenverhältnis

Wer einen Schreibtisch oder gar ein ganzes Büro als festen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen hat, der fühlt sich berechtigt, auch gewisse persönliche Gegenstände in die Dienstsphäre einzubringen – schließlich ist es der eigene Arbeitsplatz. Oft ist es ein gerahmtes Familienfoto oder eine Topfpflanze. Eine Beamtin in Rheinland-Pfalz brachte nicht nur ein Sofa, sondern darüber hinaus noch ein Laufband in ihrem Dienstzimmer unter. Der Dienstvorgesetzte ordnete die Entfernung beider Gegenstände an und wies die Beamtin auf ihre Pflicht zur Befolgung einer dienstlichen Weisung hin. Das OVG Koblenz gab dem Dienstherrn Recht (Beschl. v.05.08.2016 – 2 A 10300/16).
Schon aus seiner spezifischen Stellung im Dienstverhältnis hat der Beamte / die Beamtin eine Gehorsamspflicht gegenüber seinem / ihrem Dienstherrn, die spezialgesetzlich mit der Generalklausel des § 35 S. 2 BeamtStG ausdrücklich parlamentsgesetzlich normiert wurde.
Trotz des generellen Charakters dieser Ermächtigungsgrundlage kann sich der Dienstherr auf diese stützen, um für den Beamten / die Beamtin weitreichende Folgen zu begründen.
Beispielsweise kann er eine amtsärztliche Untersuchung anordnen – außerhalb des spezielleren Untersuchungsbeauftragungsrechts bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit in einem Verfahren auf vorzeitige Zurruhesetzung (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 LBG NRW). Auch kann auf dieser Grundlage gegenüber dem Beamten / der Beamtin angeordnet werden, dass er / sie bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen muss (VG Wiesbaden, Urt. v. 19.10.2016 – 28 K 1133/14.WI.D). Ebenfalls kann ein in der Lehre tätige/r Beamtin / Beamter auf dieser Grundlage verpflichtet werden, eine bestimmte Lehrveranstaltung im Rahmen eines vom Dienstherrn aufgestellten Stundenplanes durchzuführen (VG Münster, Urt. v. 15.04.2016 – 13 K 2354/14.O).
All diese „Anordnungen“ – wie auch die Anordnung, ein Laufband und ein Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen – sind als „dienstliche Weisungen“ nach § 35 S. 2 BeamtStG grundsätzlich gerichtlich überprüfbar.
Die Weisungsbefugnis beinhaltet das Instrument des Dienstherrn, die allgemeine Dienstleistungspflicht seines Beamten / seiner Beamtin zu konkretisieren. Dies umfasst auch eine Anordnung, die dem / der jeweiligen Beamten / Beamtin seine Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgibt, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regelt (vgl. BVerwG, Urt. 18.09.2008 – 2 C 126/07 – zum Bundesbeamtenrecht, § 55 S. 2 BBG a.F. (heute: § 62 Abs. 1, S. 2 BBG)). Grundsätzlich ist eine Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie dienstlich erforderlich und verhältnismäßig ist. Folgender Maßstab ist zu berücksichtigen:
Je weniger die Fortwirkung der Weisungen über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus in die Privatsphäre des Beamten / der Beamtin hinein reicht, desto weiter ist der Beurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten, der im Hinblick auf die dienstliche Erforderlichkeit der Maßnahme solch eine Anordnung trifft.
Welche Gegenstände im Dienstzimmer sind, – so die Ansicht des OVG Koblenz – betrifft ausschließlich die Art und Weise der Dienstausübung, da sie lediglich innerdienstliche Sachverhalte regelt. Die Beamtin konnte sich also nicht erfolgreich gegen die Weisung wehren und musste sowohl Laufband, als auch Sofa aus ihrem Dienstzimmer entfernen – oder gegebenenfalls disziplinarische Konsequenzen dafür tragen.
Generell können sich Beamtinnen und Beamte für den Arbeitsalltag folgendes merken: Wenn sich eine dienstliche Weisung lediglich auf die innerdienstlichen Verhältnisse bezieht, ist die Einschätzung des Dienstvorgesetzten, ob dies den dienstlichen Erfordernissen entspricht, regelmäßig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2006 – 2 C 3/05 – zu einer Anordnung bezüglich des äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten während der Dienstzeit).
Dem Weisungsrecht des Dienstherrn steht nicht nur die Folgepflicht des Beamten / der Beamtin gegenüber, sondern auch das Remonstrationsrecht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (z.B. § 63 Abs. 2 BBG oder § 36 Abs. 2 LBG NRW).

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