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BGH aktuell: Erbrecht erfasst auch digitale und auf fremden Servern gespeicherte Daten und Medien eines Verstorbenen

Der BGH hat heute in einer das Facebook-Konto eines 2012 verstorbenen 15-jährigen Mädchens betreffenden Entscheidung klargestellt, dass die Mutter als Erbin der Tochter durch Facebook voller, d.h. uneingeschränkter Zugang zu deren Facebook-Konto zu gewähren ist. Damit hob der BGH ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre durch Facebook mit Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis für berechtigt erklärt hatte.

Damit hat der BGH unmissverständlich klar gemacht, dass kein Grund besteht, digitale Inhalte anders zu behandeln als den sonstigen Nachlass eines Verstorbenen. Sie fallen in vollem Umfang den Erben zu, die hierüber frei verfügen dürfen. Digitale Inhalte sind insoweit nicht anders zu behandeln, als Briefe und Tagebücher, die sich im Nachlass eines Verstorbenen finden. Im konkreten Fall sind die Eltern als Erben aufgrund des Erbfalles gemäß § 1922 BGB in den von der Tochter mit Facebook geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten.

Dies bedeutet, dass man bei Abfassung letztwilliger Verfügungen nun auch daran denken sollte, besondere Regelungen dafür zu treffen, wer und zu welchem Zweck im Erbfall Zugang zu Online-Nutzerkonten des Erblassers/der Erblasserin erhalten soll, die dieser zu Lebzeiten in sozialen Netzwerken eingerichtet hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn man nicht wünscht, dass die für den übrigen Nachlass vorgesehenen Erben hierauf Zugriff erhalten sollen. Denn es ist ja nicht immer wünschenswert, dass beispielsweise Kinder nach dem Tod der Eltern erfahren, wie diese sich online konkret betätigt haben (man denke hier z.B. an Nutzerkonten bei Dating-Seiten u.ä.m.).

In diesem Fall empfiehlt es sich sicher auch, eine Auflistung aller Netzwerke zu erstellen, bei denen man sich als Nutzer angemeldet hat und hierbei zumindest auch den eigenen Nutzernamen aufzuführen, damit die hierfür vorgesehenen Erben/Personen dem Erblasserwillen entsprechend mit den Konten umgehend können.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Marion Schmidt
Marion Schmidt

Frau Rechtsanwältin & Notarin Schmidt betreut seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Mitarbeitervertretungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts. Sie ist außerdem Ihre anwaltliche Ansprechpartnerin in allen erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten. Als Notarin entwirft und beurkundet sie für Sie Testamente, Erb- und Eheverträge und unterstützt auch bei Erbscheinsanträgen, Erbausschlagungen sowie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

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