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EuGH: Im Internet frei zugängliches Foto darf nicht ohne Zustimmung auf Schulhompage eingestellt werden

Auch nicht mit Quellenhinweis

Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit Urteil vom 07.08.2018 klargestellt, dass das Einstellen eines im Internet auch ohne Urheberrechtskennzeichnung mit Zustimmung des Fotografen eingestelltes Foto nicht ohne weitere Zustimmung auf einer anderen Homepage, auch nicht einer Schulhomepage, eingestellt werden darf.

Der europäische Gerichtshof hat mit diesem Urteil den Schlusspunkt in der Sache mit dem Aktenzeichen C-161/17 zugunsten des Fotografen gesetzt und sich gegen die noch andere Ansicht im Schlußantrag des Generalanwalts am EuGH vom 25.04.2018 gewandt.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 25.04.2018 noch dafür plädiert, dass das Einstellen einer Schularbeit, die eine bereits vorher allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält und ohne Gewinnerzielungsabsichten unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule eingestellt wurde, kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Dies solle ebenfalls dann gelten, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war.

Der europäische Gerichtshof ist dem in seinem Urteil nicht gefolgt, sondern hat mit Urteil vom 07.08.2018 festgestellt, dass sehr wohl eine Rechtsverletzung vorliegt, da anders als noch der Generalanwalt meinte, ein anderes Publikum angesprochen werde und damit eine öffentliche Zugänglichmachung gegenüber einem anderen Publikum geschieht. Hierfür müsse somit der Urheber stes eine erneute Zustimmung erteilen. Wenn diese fehle liegt eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung vor, so dass der Urheber die Unterlassung sowie Schadensersatz verlangen kann.

Den Ausführungen des Generalanwalts, dass das Bild im Verhältnis zum Schulreferat nur akzessorischen Charakter habe und zudem die bereits vorher bestehende freie Zugänglichmachung dazu führt, dass gerade keine erneute Veröffentlichung im engeren Sinne vorliegt, vermochte der EuGH nicht zu erkennen. Er gab damit dem Fotografen Recht, der – möglicherweise war auch dies Grundlage der durchaus umstrittenen Auslegung des Generalanwalts des EuGH – für seine bundesweite Vorgehensweise durch Abmahnungen gegenüber Schulen, Lehrern und Behörden nicht unbekannt ist. Regelmäßig vergibt dieser Fotograf Lizenzen für die Einstellung von Fotos ohne Urheberrechtsbezeichnung, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies angesichts der Tatsache, dass es möglichst barrierefrei geschieht, durchaus in der Absicht erfolgt, Dritte – und häufig sind es eben Schüler, Schulen und ähnliche Organisationen – dazu zu bringen, diese Fotos zu nutzen, auf einer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und sodann mit Abmahnungen zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert zu werden.

Der hier betroffene Fotograf sowie weitere Fotografen, die vom gleichen Anwalt aus Hamburg vertreten werden, sind für mehrere Verfahren gegen Schulen und gegen Trägerschaften von Schulen bekannt, in denen in stets gleicher Art und Weise vorgegangen wird.

Dabei ist es erforderlich, sofort richtig zu reagieren. Angesichts des Urteils des EuGH ist davon auszugehen, dass diese Vorgehensweise anders als man zunächst nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vermuten konnte, kein Einhalt geboten wird. Vielmehr gilt weiterhin, dass die Verwendung von fremden Fotos ausschließlich bei ausdrücklicher Zustimmung des Fotografen bzw. Rechteinhabers zulässig ist und ansonsten nicht erfolgen sollte. Andernfalls drohen teure Abmahnungen, bei denen schon die Anwaltskosten schnell zwischen 700,00 € und 1.000,00 € und der Schadensersatz ebenso schnell einen Betrag in gleicher Höhe oder mehr erreicht.

Dabei ist aber keinesfalls sicher, dass stets eine richtige Abmahnung erfolgt oder Rechte verfolgt werden, die tatsächlich auch in der geltend gemachten Form oder Höhe bestehen.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, handeln Sie nicht selbst, rufen Sie nicht den Abmahner an und versuchen Sie nicht, die Sache „zu klären“. Nach unseren Erfahrungen führt dies nicht zum Erfolg, sondern vielmehr lediglich dazu, dass unbedachte Äußerungen abgegeben werden, die am Ende zu höheren Schadensersatzforderungen und der leichteren Durchsetzung der Erstattung von angeblichen Anwaltskosten und Schadensersatz führen.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen als fachkundige Berater die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht Volker Küpperbusch und Steffen Klöne in diesen Fällen zur Seite.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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