Proaktive Löschungspflicht von Facebook – Landgericht Würzburg sagt nein

Vor dem Landgericht Würzburg wird seit Anfang des Jahres 2017 ein bundesweit beachteter Rechtsstreit geführt. Dabei geht es um einen Anspruch eines syrischen Flüchtlings auf Löschung von Bildern und Kommentaren zu seiner Person gegen die Plattform Facebook. Das Landgericht Würzburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweilgen Verfügung gegen Facebook am 07.03.2017 zurückgewiesen.
Es geht im Kern des Rechtsstreits um ein Bild, welches diesen Flüchtling zeigt, wie er sich gemeinsam mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel ablichten lässt. Dieses Bild wurde vielfach manipuliert und gleichzeitig behauptet, der Abgebildete sei an Terroranschlägen und/oder verschiedenen Straftaten in Deutschland beteiligt gewesen. Es steht fest, dass diese Behauptungen falsch sind, die Person hat nichts mit solchen Taten zu tun.
Die ursprünglich diese Behauptung aufstellenden oder verbreitenden Plattformen haben diese Behauptung auch bereits gelöscht. Gleichwohl findet sich auf einer Vielzahl von Seiten bei Facebook diese Behauptung weiterhin. Facebook macht geltend, es sei nur zur Löschung verpflichtet, wenn der Betroffene die einzelnen Verstöße auffindet, gegenüber Facebook einzeln benennt und eine ausdrückliche Löschungsaufforderung betreffend die jeweiligen Einzelverstöße an Facebook übersendet.
Der Kläger dagegen fordert, dass Facebook selbst tätig wird, um unzulässige seine Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte selbst von der Plattform zu löschen, namentlich dieses Foto bzw. die unrichtigen Behauptungen unter Nutzung dieses Fotos proaktiv zu verhindern. Facebook macht dagegen geltend, dies sei aufgrund der vielfältigen Inhalte nicht möglich.
Dabei kann einem erheblicher Zweifel an der Argumentation von Facebook kommen, betrachtet man die Tatsache, dass Facebook sehr wohl eine Vielzahl von Inhalten löschen lässt. Dabei ist zum Beispiel bekannt, dass nahezu alle Abbildungen von Brüsten auf Facebook binnen kürzester Zeit gelöscht werden, sofern sie auch nur kurz auftauchen.
Warum vor diesem Hintergrund eine Löschung von verleumderischen und rechtswidrigen Inhalten, wie etwa fälschliche Meldungen über die Beteiligung eines Abgebildeten an Terroranschlägen, nicht gelöscht werden können – hierzu bleibt Facebook eine Antwort schuldig.
Gleichwohl hat das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 07.03.2017, Aktenzeichen 11 O 2338/16 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Klägers entschieden, dass Facebook von sich aus nicht alle Falschmeldungen suchen und löschen muss.

Dabei stellte sich für das Landgericht Würzburg bereits die Frage, ob es bereits zuständig sei, was nach Worten des Vorsitzenden Richters wohl schwierig sein soll. Auch dass kann der kundige Leser kaum nachvollziehen.

Schon bei Durchführung der mündlichen Verhandlung fiel nach Aussagen von Beteiligten allerdings auf, dass die Kammer nicht gerade besondere Kenntnisse zum Thema soziale Netzwerke oder Internet besaß. Der Vorsitzende Richter musste während der mündlichen Verhandlung einräumen, dass keines der Kammermitglieder überhaupt über einen Facebookaccount verfüge, man also über Dinge befinde, die man nur aus den Vorträgen der Parteien kenne.
Ob ein auf dieser Basis gefundenes Urteil des Landgerichts Würzburg wirklich in einer Berufungsinstanz Bestand hat, oder aber andere Gerichte bereit sind, Facebook von einer Verpflichtung zur Löschung solcher eindeutig rechtswidriger Inhalte freizustellen, bleibt zweifelhaft.
Für den Fall dürfte tatsächlich der Gesetzgeber in der Pflicht stehen, hier für Klarheit zu sorgen. Es scheint doch sehr unbefriedigend, wenn verleumderische Inhalte durch Plattformen ohne Weiteres fortgesetzt verbreitet werden dürfen, weil man angeblich nicht in der Lage sei, die dort verbreiteten Inhalte technisch zu überwachen. Dass Facebook sehr wohl technisch in der Lage ist, hat Facebook bereits bewiesen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, verleumderische Äußerungen oder Falschbewertungen im Internet sind geschäftsschädigend, verletzen Persönlichkeitsrechte und sind ein Ärgernis. Häufig verstecken sich Personen hinter der Anonymität des Internets, so dass nur die Möglichkeit bleibt, die verbreitenden Plattformen zur Löschung aufzufordern und die Löschung – wenn sie nicht freiwillig erfolgt – gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Wir unterstützen Sie auch bei der Wahrung Ihrer Persönlichkeitsrecht und der Durchsetzung von Löschungsansprüchen in Bielefeld, Ostwestfalen und ganz Deutschland gegenüber sämtlichen Plattformen, wie z. B. Google, Jameda, Facebook und sonstigen Social-Media-Plattformen oder Internetseiten Dritter. Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sind wir bereits seit Jahren mit der Durchsetzung solcher Ansprüche befasst.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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