Landgericht Bielefeld legt Begründung des Urteils vom 12.12.2017, AZ: 15 O 67/17 „abfindungsheld.de“ im Volltext vor
Wie bereits angekündigt hat das Landgericht Bielefeld nach Widerspruch gegen den durch uns für den Anwaltverein Bielefeld e.V. erwirkten Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 01.08.2017 (wir berichteten) mit Urteil vom 12.12.2017 betreffend vier von Seiten der Beklagten angegriffenen Unterlassungsverpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung den Widerspruch vollständig zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung bleibt somit auch in den restlichen Punkten aufrecht erhalten, die nicht bereits durch Abschlusserklärung rechtskräftig erledigt sind.
Gegen das Urteil kann von Seiten der Beklagten noch Berufung vor dem OLG Hamm eingelegt werden. Fernerhin ist nicht ausgeschlossen, dass auch noch die Hauptsacheklage zu betreiben ist.
Im Folgenden veröffentlichen wir das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.12.2017, Az. 15 O 67/17 nebst Begründung im Volltext:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Anwaltsverein Bielefeld e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christoph Meyer-Rahe, Niederwall 71, 33602 Bielefeld,
– Verfügungsklägers –
Verfahrensbevollmächtigte: Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Marktstraße 7, 33602 Bielefeld
gegen
2. Herrn R…………………….., Gontardstr. 11, 10178 Berlin
– Verfügungsbeklagten –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Römermann, (Kröpke Center), Ständehausstr. 10, 30159 Hannover
hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ………………. für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 01.08.2017 wird aufrechterhalten.
Die Verfügungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung selbstständiger beruflicher Interessen, nämlich derjenigen der Bielefelder Anwaltschaft. Er ist unter der Nr. 1481 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen und verfügt zur Zeit über 478 Mitglieder. Zu seinem satzungsmäßigen Zweck gehört die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Bielefelder Anwaltschaft und des Anwaltsnotariats. Die Mitglieder des Verfügungsklägers sind insbesondere auch in dem Bereich des Arbeitsrechts tätig, in dem Kündigungsschutzverfahren einen großen Raum einnehmen.
Bei der Verfügungsbeklagten zu 1) handelt es sich um ein im Mai dieses Jahres begründetes Unternehmen aus dem Legal-Tech-Segment. Ihre werbende Tätigkeit nahm sie Anfang Juli 2017 auf. Am 06.07.2017 erfolgte die Eintragung ins Handelsregister (im Einzelnen Anlage ASt 11). Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Online-Plattformen und das Anbieten sowie die Vermarktung von Dienstleistungen im Zusammenhang hiermit, insbesondere Marketingleistungen für Anwälte und Privatpersonen, außer Rechtsberatung. Im Rechtsverkehr tritt sie unter der geschäftlichen Bezeichnung „abfindungsheld.de“ auf und betreibt unter gleichnamiger Domain eine Internetpräsenz sowie eine Facebook-Seite. Bei dem Verfügungsbeklagten zu 2) handelt es sich um den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). Über die vorbezeichneten Internetpräsenzen wenden sich die Verfügungsbeklagten an Arbeitnehmer und bieten diese ihre Dienstleistungen an, um „ihre rechtmäßige Abfindung im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung zu erhalten“.
1.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern anzubieten, für diese ihre vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten
„Wir setzen Ihr Recht durch
Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen.“
und in der Anlage ASt 1 wiedergegeben;
2.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Erstellung von Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer zu werben, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten
„Auf abfindungsheld.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfindungsheld.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfindungsheld.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch.“
und in der Anlage ASt 2 wiedergegeben;
3.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Überprüfung der Höhe des vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsanspruchs von Arbeitnehmern zu werben, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten
„Auf abfindungsheld.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfindungsheld.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfindungsheld.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch.“
und in der Anlage ASt 2 wiedergegeben;
4.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Abfindungsansprüche anzubieten und dabei mit einem Preis in Höhe von 25 % der erzielten Abfindung zu werben, obwohl der richtige Preis bei 29,75 % der erzielten Abfindung liegt, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten:
„Wieso behält abfindungsheld.de 25 % der Abfindung ein?
Unsere Vergütung beträgt deshalb 25 % der Abfindung, damit wir Ihnen das Versprechen geben können, das gesamte Kostenrisiko Ihres Falles zu tragen. abfindungsheld.de möchte als Held der Arbeitnehmer gerade auch für die Fälle aufkommen, bei denen keine Abfindung erzielt werden kann. Damit wir uns wirtschaftlich tragen und weiter unsere Dienstleistungen anbieten können, ist es notwendig, bei Erfolg 25 % der Abfindung einzubehalten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.“
und in der Anlage ASt 3 wiedergegeben;
und in der Anlage ASt 4 wiedergegeben;
6.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, im Gegensatz zur Durchsetzung über die Antragsgegnerin zu 1.) sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden, insbesondere wenn dies geschieht, wie in der Anlage ASt 1 wiedergegeben;
7.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei mit Kundenbewertungen über die Abwicklung der Durchsetzung zu werben, obwohl noch keine Abwicklung erfolgt ist, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit der Bewertung des Kunden „Peter L.“ vom 02.06.2017 unter der Überschrift „Super Abwicklung“ und den Worten
“ einfache Abwicklung dank meiner Rechtsschutzversicherung. Sogar die Selbstbeteiligung wurde übernommen. Klasse!“
und in der Anlage ASt 1 wiedergegeben;
8.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, jeder habe ein Recht auf Abfindung, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten:
„abfindungsheld.de Jeder hat ein Recht auf Abfindung! Recht ohne Risiko. Wir sind der Partner an Ihrer Seite.“
und in der Anlage ASt 4 wiedergegeben;
9.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, bei Beauftragung der Antragsgegnerin zu 1.) mit der Durchsetzung könne der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Abfindung kassieren, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten
“ Deine Checkliste
- Ruhe bewahren
- Arbeitslos melden
- Mit abfindungsheld.de
- Abfindung kassieren!
Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Ohne Risiko, ohne Kosten!
und in der Anlage ASt 5 wiedergegeben;
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei mit Bewertungen von mit der Antragsgegnerin zu 1.) verbundenen oder zusammenarbeitenden Personen zu werben, ohne auf die Verbindung hinzuweisen, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit der Bewertung des Herrn RA Prof. Dr. Peter Fissenewert vom 28.06.2017 um 21:25 Uhr auf der Plattform Facebook und in der Anlage ASt 6 wiedergegeben;
den Antragsgegnern wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 und/oder Ziffer 4 und/oder Ziffer 5 und/oder Ziffer 6 und/oder Ziffer 7 und/oder Ziffer 8 und/oder Ziffer 9 und/oder Ziffer 10 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und bei der Antragsgegnerin zu 1.) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist;
Die Kammer hat durch ihren Vorsitzenden am 01.08.2017 dem Antrag des Verfügungsklägers unter Zurückweisung des Antrages zu 10) weitgehend Folge geleistet und die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger zu 10 % und den Verfügungsbeklagten zu 90 % auferlegt. Im Einzelnen wird auf den Text der einstweiligen Verfügung einschließlich ihrer Begründung vom 01.08.2017 (BI. 30 d.A.) Bezug genommen.
den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 01.08.2017 insgesamt aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung hinsichtlich der tenorierten Ziffern 1, 3, 4 und 6 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 2) scheide jegliche Verantwortlichkeit aus. Insoweit könne der Zeitpunkt der Gründung der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht zur Begründung einer einstweiligen Verfügung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
1. Anträge zu 1) und 3)
Der Verfügungskläger hat hinsichtlich seiner Anträge zu 1) und 3) einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu 1). Die in dem Tenor der einstweiligen Verfügung wiedergegeben Werbeäußerungen, sowohl auf der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten zu 1) als auch auf ihrer Facebook-Seite, stellen eine irreführende geschäftliche Handlung dar, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 01.08.2017 Bezug genommen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung sind noch folgende weitere Überlegungen veranlasst:
Maßstab aller Überlegungen, ob eine Werbung die Gefahr einer Irreführung begründet, ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Im vorliegenden Fall können durch die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) verständige, durchschnittlich vorsichtige Verbraucher zumindest zu einem erheblichen Teil irregeführt werden.
Mit den beanstandeten Aussagen entsteht der tatsächlich unrichtige Eindruck, die Verfügungsbeklagte zu 1) biete ein „Gesamtpaket“ zur Rechtsdurchsetzung an, angefangen bei der ersten Prüfung durch ein Online-Rechenprogramm bis hin zur individuellen (notfalls gerichtlichen) Durchsetzung eines Abfindungsanspruchs, also alles gewissermaßen „aus einer Hand“. Dieser Eindruck ist irreführend und greift unmittelbar in den Wettbewerb ein: Arbeitnehmer, die soeben durch arbeitgeberseitige Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, können leicht in ihrem Verhalten dahin beeinflusst werden, zunächst einmal über den „bequemen“ Abfindungsrechner aus der Anonymität heraus einmal durchrechnen zu lassen, mit welcher Abfindung sie evtl. rechnen dürfen. Hier wird im Wege eines Anreißeffektes ein erleichterter Zugang zu einem Rechtsschutzmechanismus geschaffen, der dazu geeignet ist, der Verfügungsbeklagten zu 1) weiterhin das Vertrauen zu schenken und einen (vermeintlich bestehenden, aber vom Gesetz nicht vorgesehenen) Anspruch durchzusetzen. Dieser so installierte Mechanismus senkt ersichtlich die Zugangsbarriere zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz (was nach den Erläuterungen des Verfügungsbeklagten zu 2), also des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu 1), im Termin auch so gewollt ist) stützt sich dabei aber auf in den Wettbewerb eingreifende irreführende Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Dabei wird insbesondere durch die Eröffnung des Rechtsschutzzuganges durch ein Rechenprogramm eine gewisse Richtigkeitsgewähr suggeriert, obwohl tatsächlich keine individuelle Prüfung erfolgt, sondern das Rechenergebnis von dem programmierten Algorithmus abhängig ist. Diese so initiierte Fehlvorstellung wird durch die weitere Aussage, es werde automatisch eine Kündigungsschutzklage erstellt, und zwar durch die Verfügungsbeklagte zu 1) bzw. deren Mitarbeiter, die dann lediglich noch von einem Partneranwalt bei dem Arbeitsgericht eingereicht wird, fortgesetzt. Tatsächlich aber liegt der Kernbereich der individuellen juristischen Bearbeitung allein bei den Partneranwälten, und zwar in deren alleiniger eigener Verantwortung. Hier liegt ohne Zweifel eine unklare und irreführende Werbung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen vor.
1.2.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten folgt aus den für die Nutzer ihrer Plattform einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nutzungsbedingungen) keine anderweitige rechtliche Würdigung. Die dort enthaltenen (klarstellenden) Informationen müssen zum einen aktiv von dem Verbraucher durch Anklicken abgerufen werden, zum anderen geschieht dies allenfalls erst in einem Stadium, in dem der Verbraucher bereits ohnehin durch die irreführenden Aussagen der Verfügungsbeklagten zu 1) sich weiter mit ihren Seiten beschäftigt. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die umfassende Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eher den Ausnahmefall darstellen wird, wie letzten Endes auch der Verfügungsbeklagte zu 2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat.
2. Antrag zu 4)
Auch hinsichtlich des tenorierten Ausspruchs zu Nr. 4 in dem Beschluss der Kammer vom 01.08.2017 hat der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch, und zwar aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV.
Auch insoweit ist vorab auf die Gründe des mit dem Widerspruch angefochtenen Beschlusses Bezug zu nehmen.
Während zum Teil eine Preisangabe durch schlichte Angabe des Provisionssatzes von 25 % erfolgt, wird an weiteren Stellen diese Angabe um die Information, dass die gesetzliche „Mehrwertsteuer“ hinzuzurechnen ist, ergänzt. In beiden Fällen liegt ein deutlicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Beide Sachverhaltsvarianten nennen nicht den von dem Verbraucher zu zahlenden Endpreis. Im ersten Fall wird die Information vorenthalten, dass der Provisionssatz noch nicht die Umsatzsteuer enthält. Im zweiten Fall wird von dem Verbraucher erst eine Rechenoperation verlangt, um den letztendlich zu zahlenden Gesamtpreis zu ermitteln. Genau dies soll durch die Preisangabenverordnung unterbunden werden.
Auch hier kommen die vorstehend dargelegten Überlegungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen.
3. Antrag zu 6)
Die einstweilige Verfügung ist letzten Endes auch hinsichtlich des zu dem Antrag zu 6) ergangenen Ausspruchs aufrecht zu erhalten. Der entsprechende Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG.
Aufgrund der Einwendungen der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung sowie der mündlichen Verhandlung ist keine anderweitige rechtliche Beurteilung veranlasst. Die Aussage der Verfügungsbeklagten zu 1), ihre Leistungen seien günstiger als jeder Anwalt, ist bereits aufgrund ihrer Allgemeinheit falsch. Sie umfasst auch die Fälle des „kostenunempfindlichen“ Verbrauchers, der auf eine Rechtsschutzversicherung zurück zu greifen vermag oder aber aufgrund einer Prozesskostenhilfeberechtigung jedenfalls zunächst kostenbefreit um Rechtsschutz nachsuchen kann. Das von der Verfügungsbeklagten auf der Website aufgeführte Rechenbeispiel ist zur Stützung ihrer generellen Aussage nicht geeignet. Es betrifft nur einen Fall und verschleiert den Umstand, dass die Provision in anderen Sachverhaltskonstellationen über den Kosten eines Rechtsanwalts liegt.
Von einer ebenfalls potentiell zu Fehlvorstellungen führenden Weise ist die weitere Aussage, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei (stets) mit einem hohen Zeitaufwand und Stress verbunden, was für die Leistungen der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht gelte. Dies mag vielleicht noch für die anonyme erste „Kontaktaufnahme“ durch die Inanspruchnahme des „Abfindungsrechners“ stimmen. Spätestens aber, wenn eine individualisierte Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheit erfolgt, und zwar durch einen der Vertragsanwälte, ist weder eine weitreichende zeitliche Inanspruchnahme des Verbrauchers noch eine erhöhte emotionale Belastung des Verbrauchers ausgeschlossen.
4.
Die einstweilige Verfügung ist auch soweit aufrecht zu erhalten, als die vorstehend erörterten Unterlassungsansprüche auch den Verfügungsbeklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) treffen.
Zur Begründung wird auch an dieser Stelle vorab auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 01.08.2017 Bezug genommen.
Hier ist von einem Verhalten des Beklagten zu 2) auszugehen, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen ihm als Geschäftsführer anzulasten ist und das zu den vorbezeichneten Rechtsverstößen geführt hat.
Hier wird der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu 1) unmittelbar mit den Personen ihrer Gründer, nämlich zum einen des Herrn Prof. Dr. Fissenewert, zum anderen des Verfügungsbeklagten zu 2) verknüpft. Die werbemäßigen Aussagen der Verfügungsbeklagten zu 1) lassen sich so unmittelbar (auch) dem Verfügungsbeklagten zu 2) zuordnen. Die persönliche Einbindung des Verfügungsbeklagten in den Internetauftritt unter gleichzeitiger bildlicher Abbildung des Verfügungsbeklagten zu 2) kann verständigerweise nur den Sinn haben, persönliches Vertrauen in die Person, die hinter dem Leistungsangebot der Verfügungsbeklagten zu 1) steht, zu generieren. Auch die Gründungshistorie der Verfügungsbeklagten zu 1) stützt diese Einschätzung: Diese ist erst seit diesem Jahr durch ihre Internetauftritte werbend tätig. Gerade in einer solchen Anlaufphase wäre es völlig unüblich, dass ein Geschäftsführer in die Platzierung und inhaltliche Gestaltung von Werbeaussagen nicht mit eingebunden wäre. Auch der Verlauf der mündlichen Verhandlung hat diesen Eindruck untermauert. Der Verfügungsbeklagte zu 2) war durchweg in der Lage, zum Sachverhalt sehr detailliert unter Darstellung seiner Position Stellung zu nehmen.
5.
Der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG ist nach wie vor gegeben.
6.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. Eine Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.