In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof am 15.05.2018 entschieden, dass Videos von sog. Dashcams bei Verkehrsunfällen als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, weil sie ohne die Einwilligung aller Betroffenen aufgenommen wurden.
In dem konkreten Fall stritten die Parteien über die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall, bei dem diese an einer zweispurigen Kreuzung nebeneinander abgebogen waren. Umstritten war, welcher der beiden Autofahrer beim Abbiegevorgang seine Fahrspur verlassen und dadurch die Kollision verursacht hatte.
Die Fahrt vor dem Unfall und die Kollision selbst wurden von einer Dashcam im Fahrzeug des Klägers aufgenommen.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Magdeburg konnte den Unfallhergang nicht aufklären. Es zog einen Sachverständigen heran, der in seinem Gutachten jedoch zu dem Ergebnis kam, dass die Schilderung beider Parteien technisch möglich gewesen sei. Die Verwertung der Aufzeichnungen aus der im Klägerfahrzeug installierten Dashcam lehnte das Amtsgericht Magdeburg aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Das Amtsgericht ging deshalb von einer Schadensteilung aus.
Auch in der zweiten Instanz beim Landgericht Magdeburg wurde diese Rechtsauffassung geteilt. Das Landgericht entschied, dass die Aufnahme wegen des Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einem Beweisverwertungsverbot unterliege.
Der Bundesgerichtshof entschied nun folgendes:
Die Rechtsauffassung der beiden vorinstanzlichen Gerichte, dass die Videoaufzeichnungen der Dashcam wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen widerrechtlich erfolgten, sei zwar zutreffend. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung während einer Autofahrt sei im Beweissicherungsinteresse nicht erforderlich, da auch eine anlassbezogene unmittelbar eines Unfallgeschehens beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen technisch möglich sei.
Dennoch sei aber eine Verwertung der Aufnahmen als Beweismittel möglich, weil die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung in einem Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Es müsse daher in jedem Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen erfolgen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes stellt für die Geschädigten eines Verkehrsunfalls einen wichtigen Erfolg dar, weil diesen nun ein weiteres Beweismittel offensteht, mit dessen Hilfe sie ihre Ansprüche geltend machen können. In der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Partner haben wir deshalb immer auch die neueste Rechtsprechung im Blick, um unsere Mandanten bestmöglich und umfassend zu vertreten. Wenden Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall daher gerne vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Kanthak.
Die vollständige Entscheidung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier.